OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.06.2012
II-8 UF 19/12
Normen:
BGB § 1578b Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Mülheim, vom 15.12.2011

Befristung des nachehelichen Unterhalts trotz fortbestehender ehebedingter Nachteile

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2012 - Aktenzeichen II-8 UF 19/12

DRsp Nr. 2013/16988

Befristung des nachehelichen Unterhalts trotz fortbestehender ehebedingter Nachteile

Bei fortbestehenden ehebedingten Nachteilen ist eine Befristung des nachehelichen Unterhalts regelmäßig nicht auszusprechen, kommt jedoch unter außergewöhnlichen Umständen in Betracht (Anschluss an BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - XII ZR 11/09). Außergewöhnliche Umstände können gegeben sein, wenn der Unterhaltspflichtige durch die nacheheliche Betreuung gemeinsamer Kinder in seiner beruflichen Entwicklung eingeschränkt ist. Hier kann die Befristung eines Unterhaltsanspruchs trotz fortbestehender ehebedingter Nachteile auf Seiten des Unterhaltsberechtigten rechtfertigen, weil die fehlgeschlagene Lebensplanung bei beiden Ehegatten zu beruflichen Nachteilen geführt hat.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 15.12.2011 wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 15.12.2011 im Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

III. IV. V.