KG - Urteil vom 07.07.2009
13 UF 65/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 313; BGB § 1573 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 2098
FuR 2010, 29
KGReport 2009, 943
MDR 2010, 156
NJW 2009, 3661
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, vom 03.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 158 F 7254/07

Befristung des nachehelichen Unterhalts wegen Aufgabe der Berufsausbildung nach Eheschließung und Betreuung dreier Kinder

KG, Urteil vom 07.07.2009 - Aktenzeichen 13 UF 65/08

DRsp Nr. 2009/21754

Befristung des nachehelichen Unterhalts wegen Aufgabe der Berufsausbildung nach Eheschließung und Betreuung dreier Kinder

Nachehelicher Unterhalt: Keine Befristung wegen ehebedingter Nachteile aufgrund Aufgabe der Berufsausbildung nach Eheschließung und Betreuung dreier Kinder.

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 3. Juni 2008 - 158 F 7254/07 - geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin in Abänderung des gerichtlichen Vergleichs des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 10. Juni 2005 - 158 F 16645/03 - zu Ziffer 1 einen Unterhaltsrückstand von 8324,00 EUR für den Zeitraum von März 2007 bis Juni 2009 zu zahlen sowie ab dem 1. Juli 2009 einen Unterhalt von 739,00 EUR monatlich im Voraus zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 18% und der Beklagten zu 82%.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 5% und der Beklagte 95% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 313; BGB § 1573 Abs. 2;

Entscheidungsgründe: