OLG Nürnberg - Beschluss vom 21.08.2018
7 UF 872/18
Normen:
BGB § 1629 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1629 Abs. 2 S. 2; BGB § 1692; BGB § 1909; FamFG § 58 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 27.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 107 F 585/18

Befugnis des betreuenden, aber nicht aufenthaltsbestimmungsberechtigten Elternteils zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes

OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.08.2018 - Aktenzeichen 7 UF 872/18

DRsp Nr. 2018/15111

Befugnis des betreuenden, aber nicht aufenthaltsbestimmungsberechtigten Elternteils zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes

1. Befindet sich ein minderjähriges Kind in der Obhut eines Elternteils, ist dieser gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB auch dann berufen, Unterhaltsansprüche des Kindes geltend zu machen oder das Kind in einem gegen dieses gerichteten Abänderungsverfahren zu vertreten, wenn, beim im Übrigen gemeinsamer elterlicher Sorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind im Wege der einstweiligen Anordnung dem anderen Elternteil übertragen worden ist. Der Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein von dem bisherigen barunterhaltspflichtigen Elternteil angestrebtes Unterhaltsabänderungsverfahren bedarf es daher in diesen Fällen nicht. (Rn. 21 - 22)2. Der Begriff der Obhut im Sinn des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB wird ausschließlich nach den tatsächlichen Verhältnissen bestimmt. (Rn. 23)

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Stadt N..., Stadtjugendamt, wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 27.5.2018 aufgehoben.

2.

Die Beschwerde der Beteiligten S... S...l gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 27.5.2018 wird als unzulässig verworfen.

3.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

4.