OLG Karlsruhe - Beschluss vom 12.12.2012
3 Ws 397/12
Normen:
StGB § 266 Abs. 2; StGB § 247; StPO § 206a;
Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 143

Befugnis des Betreuers zur Stellung eines Strafantrags für den Betreuten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.12.2012 - Aktenzeichen 3 Ws 397/12

DRsp Nr. 2014/4642

Befugnis des Betreuers zur Stellung eines Strafantrags für den Betreuten

Der Betreuer ist nur dann zur Stellung eines Strafantrags für den Betreuten befugt im Sinne des § 77 Abs. 3 StGB, wenn ihm dieser Aufgabenkreis entweder ausdrücklich oder im Rahmen einer Betreuungsanordnung für alle persönlichen Angelegenheiten des Betreuten übertragen wurde. Die Übertragung der Aufgabenkreise Vermögenssorge, Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung sowie Vertretung gegenüber Körperschaften, Behörden und Rechtsanwälten reicht weder jeweils für sich noch in der Gesamtschau aus.

Normenkette:

StGB § 266 Abs. 2; StGB § 247; StPO § 206a;

Aus den Gründen

I. Das AG verurteilte den Angekl. am 13.10.2011 wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Angekl. am 20.8.2010 seine zum damaligen Zeitpunkt 89-jährige Mutter, die spätere Geschädigte, dazu veranlasste, ihm eine notariell beglaubigte Generalvollmacht auszustellen. Unter Verwendung der Vollmacht löste der Angekl. Ende August 2010 ohne Wissen und Wollen der Geschädigten die bestehenden Konten und Sparbücher der Geschädigten auf und verwendete das vorhandene Vermögen in Höhe von ca. 30.000 EUR für eigene Zwecke.