OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.01.2013
II-1 UF 248/12
Normen:
BGB § 1600 Abs. 2; BGB § 1600 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1825

Befugnis des biologischen Vaters zur Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft; Begriff der sozial-familiären Beziehung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.01.2013 - Aktenzeichen II-1 UF 248/12

DRsp Nr. 2013/24923

Befugnis des biologischen Vaters zur Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft; Begriff der sozial-familiären Beziehung

1. Eine die Anfechtung der Vaterschaft ausschließende sozial-familiäre Beziehung der betreffenden Kinder mit dem rechtlichen Vater ist gegeben, wenn diese seit längerem (hier: 20 Monate) mit ihm in einem Haushalt leben und er Verantwortung für sie übernommen hat. 2. Dabei kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an.

Tenor

I

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Duisburg-Hamborn vom 22.08.2012 abgeändert und der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.

II

Die Gerichtskosten des Verfahrens beider Instanzen sowie die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1. tragen die Beteiligten zu 2. bis 4. jeweils zu 1/3. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten zu 2. bis 4. jeweils selbst.

III

Beschwerdewert: 2.000,00 €.

IV

Dem Kindesvater wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt K in Duisburg rückwirkend ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1600 Abs. 2; BGB § 1600 Abs. 4;

Gründe

I.