Befugnis des Erben bezüglich Herabsetzung einer Unterhaltsverpflichtung
OLG Hamm, Beschluß vom 31.10.1991 - Aktenzeichen 2 WF 403/91
DRsp Nr. 1995/6942
Befugnis des Erben bezüglich Herabsetzung einer Unterhaltsverpflichtung
1. Die Befugnis des Erben, nach § 70EheG eine Herabsetzung der im Wege des Erbfalls übernommenen Unterhaltsverpflichtung zu fordern, stellt ein Gestaltungsrecht dar.2. Dessen Ausübung führt zu einer rechtsvernichtenden Einwendung, die im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen ist.3. Es kann hier dahinstehen, ob für die Zukunft auch eine Abänderungsklage nach § 323ZPO möglich wäre.