OLG Hamm - Beschluß vom 31.10.1991
2 WF 403/91
Normen:
EheG § 70 ; ZPO § 323 § 767 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 583

Befugnis des Erben bezüglich Herabsetzung einer Unterhaltsverpflichtung

OLG Hamm, Beschluß vom 31.10.1991 - Aktenzeichen 2 WF 403/91

DRsp Nr. 1995/6942

Befugnis des Erben bezüglich Herabsetzung einer Unterhaltsverpflichtung

1. Die Befugnis des Erben, nach § 70 EheG eine Herabsetzung der im Wege des Erbfalls übernommenen Unterhaltsverpflichtung zu fordern, stellt ein Gestaltungsrecht dar.2. Dessen Ausübung führt zu einer rechtsvernichtenden Einwendung, die im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen ist.3. Es kann hier dahinstehen, ob für die Zukunft auch eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO möglich wäre.

Normenkette:

EheG § 70 ; ZPO § 323 § 767 ;

Gründe: