OLG Saarbrücken - Beschluss vom 23.01.2013
6 UF 20/13
Normen:
BGB § 1684 Abs. 1; BGB § 1684 Abs. 4;
Fundstellen:
FamFR 2013, 112
FamRZ 2013, 712
FuR 2013, 289
NJW 2013, 1459
NJW-RR 2013, 452
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 15.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 129 F 79/11

Befugnis des Familiengerichts zu Ausgestaltung des Umgangs

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.01.2013 - Aktenzeichen 6 UF 20/13

DRsp Nr. 2013/3006

Befugnis des Familiengerichts zu Ausgestaltung des Umgangs

1. Eine Umgangsregelung ohne Übernachtung hält sich jedenfalls solange noch im Rahmen des durch § 1684 Abs. 1 BGB dem Richter eröffneten Ausgestaltungsspielraums - und ist daher keine Umgangseinschränkung im Sinne des § 1684 Abs. 4 BGB -, wie dadurch nicht aufgrund großer Entfernung zwischen den Wohnorten des Umgangsberechtigten und des Kindes eine faktische Umgangseinschränkung entsteht. Allerdings bedarf der Ausschluss von Übernachtungen auch bei geringer Distanz dieser Wohnorte besonderer Rechtfertigung, weil Übernachtungen des Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil in der Regel dem Kindeswohl entsprechen. 2. Das bloße Alter eines Kindes ist kein maßgebliches Kriterium, das für die Frage der Anordnung von Übernachtungskontakten herangezogen werden kann. 3 .Zu den Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung im Umgangsverfahren bei einem jeder Tatsachengrundlage entbehrenden Verdachtsvortrag eines Elternteils (hier: behaupteter Alkohol- und Drogenmissbrauch).

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 15. Oktober 2012 - 129 F 79/11 UG - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 3.000 EUR festgesetzt.