Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 30. April 2008 aufgehoben.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
II.Die Gerichtsgebühr wird gemäß Nr. 1812 der Anlage 1 zum GKG auf die Hälfte ermäßigt.
Der Antragsgegner wendet sich u.a. gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung.
Mit Beschluss vom 14. Februar 2008 hat das Familiengericht dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe bewilligt. Zugleich hat es monatliche Ratenzahlungen von 30,00 EUR angeordnet.
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