OLG Bremen - Beschluss vom 03.09.2008
5 WF 37/08
Normen:
ZPO § 124 Nr. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 366
OLGReport-Bremen 2009, 35
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 30.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 70 F 200/08

Befugnis des Gerichts zur Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung auf die Beschwerde der Partei gegen die Anordnung von Ratenzahlungen

OLG Bremen, Beschluss vom 03.09.2008 - Aktenzeichen 5 WF 37/08

DRsp Nr. 2009/24735

Befugnis des Gerichts zur Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung auf die Beschwerde der Partei gegen die Anordnung von Ratenzahlungen

1. Das Verbot der reformatio in peius gilt auch für die sofortige Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren. 2. Das Familiengericht kann sich daher nicht auf § 124 ZPO berufen, wenn es den Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss nicht von Amts wegen, sondern "auf die sofortige Beschwerde" der betroffenen Partei aufhebt.

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 30. April 2008 aufgehoben.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Die Gerichtsgebühr wird gemäß Nr. 1812 der Anlage 1 zum GKG auf die Hälfte ermäßigt.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 3;

Gründe

Der Antragsgegner wendet sich u.a. gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung.

Mit Beschluss vom 14. Februar 2008 hat das Familiengericht dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe bewilligt. Zugleich hat es monatliche Ratenzahlungen von 30,00 EUR angeordnet.