OLG Celle - Beschluss vom 20.08.2014
10 UF 163/14
Normen:
BGB § 1628; BGB § 1629 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 12.06.2014

Befugnis eines Elternteils zur Geltendmachung von Kindesunterhalt bei Betreuung des Kindes im Rahmen eines sog. Wechselmodells

OLG Celle, Beschluss vom 20.08.2014 - Aktenzeichen 10 UF 163/14

DRsp Nr. 2015/15161

Befugnis eines Elternteils zur Geltendmachung von Kindesunterhalt bei Betreuung des Kindes im Rahmen eines sog. Wechselmodells

Liegt der Schwerpunkt der tatsächlichen Obhut bei keinem der im Rahmen eines sog. Wechselmodells das Kind betreuenden Elternteile und ist damit keiner der Elternteile in Verfahrensstandschaft für das Kind nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB handlungsbefugt, kann einem Elternteil gemäß § 1628 BGB die Entscheidung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt familiengerichtlich übertragen werden.

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 12. Juni 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 1.000 €.

Normenkette:

BGB § 1628; BGB § 1629 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.