»§ 18 Abs. 2 FGG bestimmt lediglich, dass das Ausgangsgericht seine Entscheidungen, gegen die die sofortige Beschwerde zulässig ist, nicht von Amts wegen nachträglich ändern darf; für die Annahme eines darüber hinausgehenden Ausschlusses auch der in § 572ZPO ausdrücklich vorgesehenen Abhilfebefugnis lässt die Bestimmung hingegen keinen Raum.«