BGH - Beschluss vom 27.06.2018
XII ZB 46/18
Normen:
BGB § 1628; BGB § 1629; BGB § 1671; BGB § 1697a; FamFG § 158;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 552
FamRB 2018, 394
FamRZ 2018, 1512
FuR 2018, 546
MDR 2018, 1249
NJW 2018, 2962
Vorinstanzen:
AG Landau an der Isar, vom 10.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 28/17
OLG München, vom 26.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 UF 454/17

Befugnis zweier Eltern zur Beauftragung eines Rechtsanwalts für ihre betroffenen Kinder in Sorge- und Umgangsverfahren bei bereits erfolgter Bestellung eines Verfahrensbeistands; Antrag eines Elternteils auf Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis bezüglich der Anwaltsbeauftragung

BGH, Beschluss vom 27.06.2018 - Aktenzeichen XII ZB 46/18

DRsp Nr. 2018/10181

Befugnis zweier Eltern zur Beauftragung eines Rechtsanwalts für ihre betroffenen Kinder in Sorge- und Umgangsverfahren bei bereits erfolgter Bestellung eines Verfahrensbeistands; Antrag eines Elternteils auf Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis bezüglich der Anwaltsbeauftragung

FamFG § 158 a) Im Kindschaftsverfahren erfordert das Kindeswohl eine eigenständige Beauftragung eines Rechtsanwalts für das Kind nicht, wenn vom Familiengericht bereits ein Verfahrensbeistand bestellt worden ist und dieser aufgrund der ihm zustehenden Befugnisse in der Lage ist, die Rechte und Interessen des Kindes geltend zu machen (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 191, 48 = FamRZ 2011, 1788).b) Der Antrag eines Elternteils, ihm bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge bezüglich der Anwaltsbeauftragung (hier: für ein Umgangsverfahren) die alleinige Entscheidungsbefugnis zu übertragen, ist in diesem Fall zurückzuweisen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 26. Juni 2017 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Wert: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1628; BGB § 1629; BGB § 1671; BGB § 1697a; FamFG § 158;

Gründe

I.