OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.11.2016
6 WF 200/16
Normen:
FamFG § 29; FamFG § 30; FamFG § 163; ZPO § 42; ZPO § 404a; ZPO § 406;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 914
Vorinstanzen:
AG Dieburg, vom 08.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 661/15

Befugnisse des im Kindschaftsverfahren tätigen Sachverständigen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.11.2016 - Aktenzeichen 6 WF 200/16

DRsp Nr. 2017/1242

Befugnisse des im Kindschaftsverfahren tätigen Sachverständigen

Orientierungssätze: 1. Ein im Kindschaftsverfahren tätiger Sachverständiger ist auch ohne Anweisung durch das Familiengericht befugt, durch Befragung von Auskunftspersonen Anknüpfungstatsachen zu ermitteln, die er für die Erstellung des Gutachtens für bedeutsam hält. 2. Der Sachverständige ist verpflichtet, die so gewonnenen Informationen und ihre Quelle in seinem Gutachten anzugeben.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 2.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 29; FamFG § 30; FamFG § 163; ZPO § 42; ZPO § 404a; ZPO § 406;

Gründe

I.