OLG Zweibrücken - Beschluß vom 23.02.1994
5 UF 205/91
Normen:
ZPO § 117 Abs. 1, § 124 Nr. 1, § 138 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 374

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 23.02.1994 (5 UF 205/91) - DRsp Nr. 1995/6431

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 23.02.1994 - Aktenzeichen 5 UF 205/91

DRsp Nr. 1995/6431

Begehrt ein unterhaltsberechtigter Ehegatte Prozeßkostenhilfe für eine Berufung gegen ein Urteil, durch welches seine Klage auf Unterhalt für die Zeit des Getrenntlebens abgewiesen wurde, so hat er dem Gericht unaufgefordert Mitteilung davon zu machen, wenn der streitige Anspruch in einem anderen Verfahren (hier Scheidungsverfahren) durch Vergleich erledigt wird. Verstößt der unterhaltsberechtigte Ehegatte hiergegen, kann dies zur Entziehung der bewilligten Prozeßkostenhilfe wegen Täuschung nach § 124 Nr. 1 ZPO führen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 1, § 124 Nr. 1, § 138 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 374