OLG Zweibrücken - Beschluss vom 12.11.2020
6 UF 74/19
Normen:
FamFG § 238 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Grünstadt, vom 04.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 180/18
AG Grünstadt, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 138/14

Begehrter Wegfall einer UnterhaltspflichtVorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.11.2020 - Aktenzeichen 6 UF 74/19

DRsp Nr. 2021/2530

Begehrter Wegfall einer Unterhaltspflicht Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft

§ 238 Abs. 1 S. 2 FamFG erfordert einen Vortrag, der eine Differenzbetrachtung hinsichtlich sämtlicher relevanter Tatsachen einschließlich des dem titulierten Unterhaltsbetrag zugrundeliegenden gesamten Zahlenwerks und eine darauf basierende Neuberechnung ermöglicht. In zeitlichem Zusammenhang mit der Trennung zutage getretenen Umständen lassen für sich i.d.R. keinen verlässlichen Schluss auf das Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft zu, ebenso wenig genügt allein der Ablauf eines festen Zeitraums von einem Jahr seit der Trennung.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Grünstadt vom 04.04.2019 wird zurückgewiesen.

2.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Der Verfahrenswert wird auf bis 5.936 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 238 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind Eheleute, die seit dem 07.08.1992 verheiratet sind und seit Januar 2014 getrennt leben. Das bei dem Familiengericht Grünstadt anhängige Scheidungsverfahren wird von den Beteiligten seit geraumer Zeit nicht betrieben. Aus der Ehe sind die Kinder hervorgegangen. Der Sohn ist körperlich beeinträchtigt und lebt zusammen mit seinem Bruder im Haushalt der Antragsgegnerin.