BGH - Beschluss vom 27.02.2019
XII ZB 495/18
Normen:
FamFG § 158 Abs. 4 S. 3; FamFG § 158 Abs. 7 S. 1 und S. 3; BGB 1835 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
FamRB 2019, 218
FamRZ 2019, 1077
FuR 2019, 394
MDR 2019, 702
NJW 2019, 1813
Vorinstanzen:
AG Bernburg, vom 01.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 555/16
OLG Naumburg, vom 29.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 WF 167/18

Beginn der 15-monatigen Ausschlussfrist für die Geltendmachung der Vergütung des Verfahrensbeistands in einer Kindschaftssache durch Aufnahme der Tätigkeit des Verfahrensbeistands

BGH, Beschluss vom 27.02.2019 - Aktenzeichen XII ZB 495/18

DRsp Nr. 2019/6498

Beginn der 15-monatigen Ausschlussfrist für die Geltendmachung der Vergütung des Verfahrensbeistands in einer Kindschaftssache durch Aufnahme der Tätigkeit des Verfahrensbeistands

Die 15-monatige Ausschlussfrist für die Geltendmachung der Vergütung des Verfahrensbeistands in einer Kindschaftssache beginnt zu laufen, wenn der Verfahrensbeistand seine Tätigkeit aufnimmt (Fortführung von Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2016 XII ZB 464/15 FamRZ 2017, 231).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. August 2018 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Wert: 550 €

Normenkette:

FamFG § 158 Abs. 4 S. 3; FamFG § 158 Abs. 7 S. 1 und S. 3; BGB 1835 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

In dem vorliegenden Sorgerechtsverfahren ist die Beteiligte zu 1 durch Beschluss des Familiengerichts vom 9. November 2016 zum berufsmäßigen Verfahrensbeistand für das betroffene Kind mit dem erweiterten Aufgabenkreis gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG bestellt worden.

Am 15. Mai 2018 hat die Beteiligte zu 1 die Festsetzung einer Pauschalvergütung nach § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG beantragt. Das Familiengericht hat den Antrag verworfen, das Oberlandesgericht die zugelassene Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1.

II.