OLG Düsseldorf vom 15.11.1988
3 W 509/88
Normen:
BGB § 1594 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp I(167)369b
NJW 1989, 777

OLG Düsseldorf - 15.11.1988 (3 W 509/88) - DRsp Nr. 1992/7864

OLG Düsseldorf, vom 15.11.1988 - Aktenzeichen 3 W 509/88

DRsp Nr. 1992/7864

Beginn der Anfechtungsfrist des Abs. 2 mit der Kenntnis des Ehemanns von einem Ehebruch seiner Frau während der Empfängniszeit dann nicht, wenn der Mann von der regelmäßigen Einnahme der Pille in dieser Zeit ausgehen konnte.

Normenkette:

BGB § 1594 Abs.2;

»Zwar hatte [der Kl.] nach seinem eigenen Vorbringen zur Zeit der Geburt der Bekl. Kenntnis davon, daß seine Ehefrau während der Empfängniszeit im Herbst 1983 auch mit dem Zeugen A geschlechtlich verkehrt hat. Unter den besonderen Umständen des vorl. Falles reicht diese Kenntnis von dem Ehebruch der Kindesmutter in der Empfängniszeit aber nicht aus, um die Anfechtungsfrist gem. § 1594 Abs. 2 BGB in Gang zu setzen.«

Der erk. Senat schließt sich der Rechtspr. des BGH (NJW 1978, 1629 [1630]) an, wonach es darauf ankomme, ob sich aus der Tatsache des Ehebruchs die nicht ganz fernliegende Möglichkeit einer nichtehelichen Abstammung ergibt.

»Ganz fernliegend kann aber die Möglichkeit der nichtehelichen Abstammung auch dann sein, wenn der ehebrecherische Verkehr unter Begleitumständen stattgefunden hat, nach denen eine Empfängnis in hohem Maße unwahrscheinlich ist .. .«