»Zwar hatte [der Kl.] nach seinem eigenen Vorbringen zur Zeit der Geburt der Bekl. Kenntnis davon, daß seine Ehefrau während der Empfängniszeit im Herbst 1983 auch mit dem Zeugen A geschlechtlich verkehrt hat. Unter den besonderen Umständen des vorl. Falles reicht diese Kenntnis von dem Ehebruch der Kindesmutter in der Empfängniszeit aber nicht aus, um die Anfechtungsfrist gem. § 1594 Abs. 2 BGB in Gang zu setzen.«
Der erk. Senat schließt sich der Rechtspr. des BGH (NJW 1978,
»Ganz fernliegend kann aber die Möglichkeit der nichtehelichen Abstammung auch dann sein, wenn der ehebrecherische Verkehr unter Begleitumständen stattgefunden hat, nach denen eine Empfängnis in hohem Maße unwahrscheinlich ist .. .«
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