SchlHOLG, Beschluss vom 06.02.2002 - Aktenzeichen 2 W 193/01
DRsp Nr. 2002/7000
Beginn der Ausschlussfrist des § 1836 II S. 4
Die Ausschlussfrist nach § 1836 Abs. 2 S. 4 BGB beginnt jeweils mit der Ausführung einer Betreuungstätigkeit. Der Fristbeginn hängt nicht von der Fälligkeit des Anspruchs ab. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist oder Hemmung der Frist sind ausgeschlossen.