Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 16. 09. 2008 - 3 T 287/08 - wird zurückgewiesen.
Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§§ 69e S. 1, 56g Abs. 5 S. 2 FGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung stand (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Der Beteiligte zu 1. kann für die Monate Oktober und November 2006 die ihm von den Vorinstanzen zuerkannte Vergütung beanspruchen. Der Vergütungsanspruch für diese Monate ist - wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben - nicht gemäß § 2 S. 1 VBVG erloschen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|