OLG Köln - Beschluss vom 08.12.2008
16 Wx 218/08
Normen:
VBVG § 2; VBVG § 9 S. 1; BGB § 1835 Abs. 1; BGB § 1836 Abs. 1; BGB § 1908i;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1009
OLGReport-Köln 2009, 509
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 16.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 287/08

Beginn der Ausschlussfrist für die Geltendmachung der Betreuervergütung

OLG Köln, Beschluss vom 08.12.2008 - Aktenzeichen 16 Wx 218/08

DRsp Nr. 2009/2521

Beginn der Ausschlussfrist für die Geltendmachung der Betreuervergütung

Die Regelung des § 2 VBVG ist im Zusammenhang mit § 9 S. 1 VBVG dahin auszulegen, dass die Ausschlussfrist erst nach dem Ablauf von drei Monaten, d.h. zu dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Anspruch auf Betreuervergütung gem. § 9 VBVG erstmals geltend gemacht werden kann.

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 16. 09. 2008 - 3 T 287/08 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VBVG § 2; VBVG § 9 S. 1; BGB § 1835 Abs. 1; BGB § 1836 Abs. 1; BGB § 1908i;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§§ 69e S. 1, 56g Abs. 5 S. 2 FGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung stand (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Der Beteiligte zu 1. kann für die Monate Oktober und November 2006 die ihm von den Vorinstanzen zuerkannte Vergütung beanspruchen. Der Vergütungsanspruch für diese Monate ist - wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben - nicht gemäß § 2 S. 1 VBVG erloschen.