I.
Für die Betroffene wurde am 6.12.2002 ein vorläufiger Betreuer und am 16.4.2003 ein endgültiger berufsmäßiger Betreuer bestellt. Nachdem dessen Vergütungsanträgen nach altem Recht bis 30.6.2005 entsprochen worden war, hat er am 30.11.2005 für das Kalendervierteljahr vom 1.7.2005 bis 30.9.2005 die Festsetzung einer Pauschalvergütung gegen die Staatskasse für die mittellose, nicht in einem Heim lebende Betroffene von 462 EUR beantragt. Diese Vergütung wurde antragsgemäß festgesetzt und ausgezahlt.
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