Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts- Familiengericht - Bremen vom 20.12.2013 (61 F 2825/13) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt € 5.000,00.
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