OLG Bremen - Beschluss vom 29.04.2014
5 UF 16/14
Normen:
FamFG § 10; FamFG § 15 Abs. 2; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 68 Abs. 2 S. 2; ZPO § 81; ZPO § 172;
Fundstellen:
FamRB 2014, 377
FamRZ 2014, 1394
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 20.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 2825/13

Beginn der Beschwerdefrist eines Antrags im Adoptionsverfahren durch einen nicht zum Verfahrensbevollmächtigten bestellten Notar

OLG Bremen, Beschluss vom 29.04.2014 - Aktenzeichen 5 UF 16/14

DRsp Nr. 2014/7246

Beginn der Beschwerdefrist eines Antrags im Adoptionsverfahren durch einen nicht zum Verfahrensbevollmächtigten bestellten Notar

1. Reicht ein Notar in einem Adoptionsverfahren einen Antrag für beide Beteiligten ein, ohne ausdrücklich zum Verfahrensbevollmächtigten bestellt zu sein und ohne dass Anhaltspunkte für eine konkludente Bestellung ersichtlich sind, ist er verfahrensrechtlich nicht als Verfahrensbevollmächtigter der Beteiligten zu behandeln. 2. Wird in einem solchen Fall ein ablehnender Beschluss des Familiengerichts sowohl an die Beteiligten zugestellt als auch dem Notar formlos übermittelt, ist für die Berechnung der Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 1 FamFG der Zeitpunkt der Zustellung an die Beteiligten maßgebend.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts- Familiengericht - Bremen vom 20.12.2013 (61 F 2825/13) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt € 5.000,00.

Normenkette:

FamFG § 10; FamFG § 15 Abs. 2; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 68 Abs. 2 S. 2; ZPO § 81; ZPO § 172;

Gründe:

I.