OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.12.2015
9 UF 131/15
Normen:
FamFG § 63 Abs. 3 S. 1; FamFG § 63 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
FuR 2016, 356
NJW 2016, 962
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 21.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 38 F 306/11

Beginn der Beschwerdefrist für am Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht beteiligte Versorgungsträger

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.12.2015 - Aktenzeichen 9 UF 131/15

DRsp Nr. 2016/359

Beginn der Beschwerdefrist für am Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht beteiligte Versorgungsträger

Hat das Familiengericht entgegen §§ 7 Abs. 2 Nr. 1, 219 Nr. 2 FamFG einen Versorgungsträger, bei dem ein auszugleichendes Anrecht besteht, nicht am Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligt, so wird durch die zeitlich letzte Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses an einen der formell Beteiligten für den nicht beteiligten Versorgungsträger weder die Monatsfrist gem. § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG, noch die fünfmonatige Auffangfrist gem. § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG in Lauf gesetzt.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oranienburg vom 21. November 2012 teilweise abgeändert und um Ziffer 2.a) ergänzt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragsgegners bei der Bundesrepublik Deutschland,

...

zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht von monatlich 213,78 € (Entgeltpunkte), bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.06.2007, übertragen.

Für die erste Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette: