OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.01.2015
II-8 UF 189/14
Normen:
FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 3 S. 1; FamFG § 63 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2015, 143
FamRB 2015, 245
FamRZ 2015, 1048
FuR 2015, 360
Vorinstanzen:
AG Dinslaken, vom 23.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 279/11

Beginn der Beschwerdefrist gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich für einen formell nicht am Verfahren beteiligten Versorgungsträger

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.2015 - Aktenzeichen II-8 UF 189/14

DRsp Nr. 2015/2863

Beginn der Beschwerdefrist gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich für einen formell nicht am Verfahren beteiligten Versorgungsträger

Für einen formell nicht am Verfahren über den Wertausgleich bei der Scheidung beteiligten Versorgungsträger, der durch die Endentscheidung in seinen Rechten unmittelbar betroffen ist, wird durch die zeitlich letzte Bekanntgabe der Entscheidung an die formell Beteiligten weder die Monatsfrist gemäß § 63 Abs. 1, 3 Satz 1 FamFG noch die fünfmonatige Auffangfrist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG in Gang gesetzt.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Höchster Pensionskasse VVaG wird der Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken - Familiengericht - vom 23.05.2012 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Absatz 2. des Tenors) wie folgt ergänzt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Höchster Pensionskasse VVaG, Frankfurt am Main, (Mitgliedsnummer ...) zugunsten der Antragsgegnerin nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Höchster Pensionskasse (Stand: 01.03.2014) ein Anrecht in Höhe von 8.016,50 Euro, bezogen auf den 31.08.2011, übertragen.

Im Übrigen bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.

II.

Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, im Übrigen werden die Kosten gegeneinander aufgehoben.

III. IV.