OLG Saarbrücken - Beschluß vom 14.02.1991
9 U 8/91
Normen:
BGB § 1594 ;

Beginn der Ehelichkeitsanfechtungsfrist

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 14.02.1991 - Aktenzeichen 9 U 8/91

DRsp Nr. 1994/13253

Beginn der Ehelichkeitsanfechtungsfrist

Zur Frage wann die Ehelichkeitsanfechtungsfrist für den Mann zu laufen beginnt.

Normenkette:

BGB § 1594 ;

Gründe:

Der Beklagte wurde während der am 29.08.1962 geschlossenen und am 19.03.1979 - rechtskräftig seit 11.05.1979 - geschiedenen Ehe des Klägers mit der Mutter des Beklagten am 21.05.1971 geboren. Mit der am 02.20.1990 bei Gericht eingegangenen Ehelichkeitsanfechtungsklage hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß der Beklagte nicht sein eheliches Kind ist. Nach Vernehmung der Mutter des Beklagten als Zeugin im Termin vom 06.03.1990 und nach Einholung eines Blutgruppengutachtens des Prof. Dr. med. Z. vom Institut für Humangenetik der Universität des Saarlandes vom 30.07.1990 hat das Amtsgericht durch Urteil vom 11.09.1990 antragsgemäß festgestellt, daß der Beklagte kein eheliches Kind des Klägers ist.

Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und begründet.