OLG Saarbrücken - Beschluss vom 06.02.2014
9 WF 99/13
Normen:
ZPo § 120 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
AG St. Ingbert, vom 27.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 133/07

Beginn der Frist für die Abänderung der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe gem. § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO a.F. bei Abschluss eines Widerrufsvergleichs

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.02.2014 - Aktenzeichen 9 WF 99/13

DRsp Nr. 2015/4363

Beginn der Frist für die Abänderung der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe gem. § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO a.F. bei Abschluss eines Widerrufsvergleichs

Die Sperrfrist gemäß § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe beginnt bei einer Beendigung durch Abschluss eines unter Widerrufsvorbehalt geschlossenen Prozessvergleichs erst mit dem Ablauf der Widerrufsfrist.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Ingbert vom 27. Februar 2013 - 11 F 133/07 UK - wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPo § 120 Abs. 4 S. 3;

Gründe:

I.