OLG München - Beschluß vom 03.12.1996
26 W 3038/96
Normen:
BGB § 1594 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJWE-FER 1997, 102

Beginn der Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit

OLG München, Beschluß vom 03.12.1996 - Aktenzeichen 26 W 3038/96

DRsp Nr. 1997/5578

Beginn der Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit

1. Für die Frage, wann der die Ehelichkeit eines Kindes anfechtende Mann Kenntnis von den Umständen erlangt hat, welche für die Nichtehelichkeit des Kindes sprechen, kommt es auf die objektive Sicht eines verständigen Betrachters an. Dabei ist der Beurteilungsmaßstab nicht an medizinisch-naturwissenschaftlichen Spezialerkenntnissen auszurichten, sondern von einem Erkenntnisstand auszugehen, der bei einem verständigen Laien in der Regel erwartet werden kann.2. Unbeschadet der Amtsermittlungspflicht trifft die Beweislast dafür, daß die Anfechtungsfrist verstrichen ist, das Kind.3. Von einem Laien kann nicht erwartet werden, daß er die Ehelichkeit schon dann ernstlich in Zweifel zieht, wenn das Kind anders als zwei weitere Kinder nicht nach ihm, sondern nach der Mutter kommt.

Normenkette:

BGB § 1594 Abs. 2 ;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat Erfolg.