OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.12.2013
3 UF 83/13
Normen:
BGB § 1600b;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 18.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 295/13

Beginn der Frist für die Anfechtung der Vaterschaft

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.12.2013 - Aktenzeichen 3 UF 83/13

DRsp Nr. 2014/5740

Beginn der Frist für die Anfechtung der Vaterschaft

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 18. Juli 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1600b;

Gründe:

I.

Die am 26.11.1988 geschlossene Ehe der Beteiligten zu 1. und 3. ist durch Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 6.4.2005 (10 F 94/04) rechtskräftig geschieden worden. Die Beteiligte zu 2., geb. am 16.9.1995, ist eines von drei während der Ehe geborenen Kindern. Das vorliegende Vaterschaftsanfechtungsverfahren hat der Beteiligte zu 1. unter dem 6.3.2013 eingeleitet.

Dem vorausgegangen war ein vom Antragsteller unter dem 23.10.2012 eingeleitetes Verfahren gemäß § 1598 a BGB mit dem Ziel, die fehlende Einwilligung der Beteiligten zu 2. und 3. in eine genetische Abstammungsuntersuchung zu ersetzen und die Duldungspflicht der Beteiligten zu 2. und 3. hinsichtlich der Entnahme entsprechender Untersuchungsmaterials anzuordnen. Im Verlauf des entsprechenden gerichtlichen Verfahrens (10 F 939/12) ist es dann zur Einholung eines Abstammungsgutachtens des C...-Klinikums vom 5.2.2013 gekommen, das ergeben hat, dass die Vaterschaft des Antragstellers ausgeschlossen sei. Daraufhin ist jenes Verfahren für erledigt erklärt und nur noch eine Kostenentscheidung getroffen worden.