OLG Nürnberg - Beschluss vom 24.07.2017
7 UF 688/17
Normen:
b BGB §§ 1592 Abs. 1, 1600;
Fundstellen:
FamRB 2018, 147
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 04.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 112 F 4178/16

Beginn der Frist für die Anfechtung der Vaterschaft durch das Kind bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Mutter und des rechtlichen VatersZulässigkeit der Beschwerde der beteiligten Versorgungsträger gegen den Versorgungsausgleich bei Übersehen eines Versicherungskontos des ausgleichsberechtigten Ehegatten

OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.07.2017 - Aktenzeichen 7 UF 688/17

DRsp Nr. 2017/12680

Beginn der Frist für die Anfechtung der Vaterschaft durch das Kind bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Mutter und des rechtlichen Vaters Zulässigkeit der Beschwerde der beteiligten Versorgungsträger gegen den Versorgungsausgleich bei Übersehen eines Versicherungskontos des ausgleichsberechtigten Ehegatten

Üben die Mutter und der rechtliche Vater eines die Vaterschaft anfechtenden Kindes die elterliche Sorge gemeinsam aus, kommt es für die Berechnung der Anfechtungsfrist gemäß § 1600 b BGB auf die Kenntnis eines für das Kind bestellten Ergänzungspflegers an, auch wenn die Mutter und der rechtliche Vater berufen sind, in Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge über das Ob der Vaterschaftsanfechtung zu entscheiden.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 4.5.2017 in Ziffer 1 und 2 abgeändert und neu gefasst wie folgt:

1

.Es wird festgestellt, dass der Beteiligte T... J... J..., geboren am ..., nicht der Vater des Kindes S... H... T... J..., geboren am ..., ist.

2.

Die Gerichtskosten und Auslagen erster Instanz tragen die Beteiligten T.. J... Johnson und Y... N... J... jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

II. III.