OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.06.2009
11 Wx 84/08
Normen:
VBVG § 2;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 65
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 17.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 262/08

Beginn der Frist für die Geltendmachung der Betreuervergütung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.06.2009 - Aktenzeichen 11 Wx 84/08

DRsp Nr. 2009/14755

Beginn der Frist für die Geltendmachung der Betreuervergütung

Die Ausschlussfrist des § 2 VBVG beginnt mit Ablauf des jeweiligen Betreuungsquartals und nicht mit Ablauf des jeweiligen Betreuungsmonats (OLG Dresden - 3 W 1439/07 - 02.01.2008).

Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 17. November 2008 - Az.: 19 T 262/08 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.

Zu Gunsten der weiteren Beteiligten zu 1 wird für den Zeitraum vom 7. September 2005 bis 6. Oktober 2005 eine Vergütung von 154,00 € gewährt.

Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren, soweit das Rechtsmittel zurückgewiesen wird: bis 1.000,00 €.

Normenkette:

VBVG § 2;

Gründe:

I.

Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist ein nach Auffassung der Beteiligten zu 1 offener Anspruch auf restliche Betreuervergütung. Wegen des Sachstandes im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht wird zunächst auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat die Vergütung der Beteiligten zu 1 für die einzelnen Zeiträume wie folgt festgesetzt:

1. 14. Juni 2005 bis 30. Juni 2005