FG Thüringen - Gerichtsbescheid vom 14.10.2003
III 263/02
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 S. 1 ; HumHiG § 1 ; AuslG § 33 ;

Beginn der Kindergeldberechtigung eines Kontingentflüchtlings; Familienleistungsausgleich

FG Thüringen, Gerichtsbescheid vom 14.10.2003 - Aktenzeichen III 263/02

DRsp Nr. 2004/2150

Beginn der Kindergeldberechtigung eines Kontingentflüchtlings; Familienleistungsausgleich

Die Kindergeldberechtigung eines Kontingentflüchtlings beginnt nicht erst mit der späteren Erteilung der amtlichen Bescheinigung des Ausländeramtes der zuständigen Kommune, sondern bereits mit seiner Einreise, wenn der Kontingentflüchtling auf Grund der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise in der Form eines Sichtvermerks auf Grund einer Übernahmeerklärung nach § 33 Abs. 1 AuslG im Inland aufgenommen worden ist, er also schon bei seiner Einreise über das entsprechende Visum verfügt.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 S. 1 ; HumHiG § 1 ; AuslG § 33 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Festsetzung des Kindergeldes für den Zeitraum August bis Oktober 2001, insbesondere ab welchem Zeitpunkt die Klägerin als sogenannter "Kontingentflüchtling" kindergeldberechtigt ist.