BGH - Beschluss vom 06.05.2009
XII ZB 81/08
Normen:
ZPO § 319;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1480
NJW-RR 2009, 1443
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 02.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 UF 10/08
AG Wesel, vom 04.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 38/07

Beginn der Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Änderung des Währungszeichens i.R.e. Versorgungsausgleichs; Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist

BGH, Beschluss vom 06.05.2009 - Aktenzeichen XII ZB 81/08

DRsp Nr. 2009/14597

Beginn der Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Änderung des Währungszeichens i.R.e. Versorgungsausgleichs; Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist

1. Die Berichtigung einer Entscheidung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen. 2. Ausnahmsweise beginnt jedoch eine neue Rechtsmittelfrist mit der Bekanntmachung des Berichtigungsbeschlusses, wenn die zunächst zugestellte Entscheidung insgesamt nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien war sowie für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden. 3. Ein solcher Ausnahmefall liegt aber nicht vor, wenn im Beschluss über den Versorgungsausgleich irrtümlich die Höhe der zu übertragenden Rentenanwartschaften als DM-Beträge bezeichnet sind.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. April 2008 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Normenkette:

ZPO § 319;

Gründe:

I.