OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.04.2008
II-8 UF 10/08
Normen:
ZPO § 233; ZPO § 319; ZPO § 517; ZPO § 621e Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1765
Vorinstanzen:
AG Wesel, vom 04.12.2007

Beginn der Rechtsmittelfrist bei späterer Urteilsberichtigung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.2008 - Aktenzeichen II-8 UF 10/08

DRsp Nr. 2009/14826

Beginn der Rechtsmittelfrist bei späterer Urteilsberichtigung

Zur Berechnung der Rechtsmittelfrist kommt es in der Regel darauf an, wann die angefochtene Entscheidung dem Rechtsmittelführer zugestellt wurde, auch wenn diese später wegen einer bei gebotener Sorgfalt erkennbaren Unrichtigkeit berichtigt wurde.

Tenor:

wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurückgewiesen.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 04.12.2007 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Streitwert: 2.000 €

Normenkette:

ZPO § 233; ZPO § 319; ZPO § 517; ZPO § 621e Abs. 3;

Gründe:

I.