OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.03.2014
5 WF 15/14
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4; FGG-RG Art. 111 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1725
NZFam 2014, 465
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 25.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 547/98

Beginn der Sperrfrist für die Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung bei einem Scheidungsverbundverfahren nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.03.2014 - Aktenzeichen 5 WF 15/14

DRsp Nr. 2014/8864

Beginn der Sperrfrist für die Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung bei einem Scheidungsverbundverfahren nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht

1. Die Sperrfrist des § 120 Abs. 4 ZPO beginnt bei einem nach altem Recht eingeleiteten Scheidungsverbundverfahren erst mit Beendigung des gesamten Verbundverfahrens, d.h. bei einer abgetrennten Folgesache mit deren Abschluss. Ein bloßes Nichtbetreiben der Folgesache steht jedenfalls dann nicht der Verfahrensbeendigung gleich, wenn den Parteien offenkundig bekannt ist, dass die nach mündlicher Verhandlung bereits angekündigte abschließende Entscheidung noch aussteht. 2. Wird eine nach altem Recht abgetrennte Folgesache Versorgungsausgleich ab 1.9.2009 gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG als selbstständige Folgesache fortgeführt und erstreckt sich die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nicht mehr auf diese Folgesache, dann beginnt die Sperrfrist für die im Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe mit dem 1.9.2009.

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4; FGG-RG Art. 111 Abs. 4;

Gründe:

I.