OLG Bremen - Beschluss vom 02.05.2012
4 WF 40/12
Normen:
BGB § 1565 Abs. 2; BGB § 1566; BGB § 1567 Abs. 2;
Fundstellen:
FamFR 2012, 332
FamRB 2012, 302
FamRZ 2013, 301
FuR 2012, 612
MDR 2012, 918
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, vom 01.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 151 F 103/12

Beginn der Trennungszeit für ein neues Scheidungsverfahren bei wechselseitiger Rücknahme der Scheidungsanträge

OLG Bremen, Beschluss vom 02.05.2012 - Aktenzeichen 4 WF 40/12

DRsp Nr. 2012/9535

Beginn der Trennungszeit für ein neues Scheidungsverfahren bei wechselseitiger Rücknahme der Scheidungsanträge

Haben die Ehegatten nach eingeleiteter Versöhnung in einem Scheidungsverfahren ihre wechselseitigen Scheidungsanträge zurückgenommen, liegt darin eine endgültige Versöhnung, so dass im Falle eines erneuten Scheidungsbegehrens die Trennungsfristen neu zu laufen beginnen.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremerhaven vom 01.03.2012 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 2; BGB § 1566; BGB § 1567 Abs. 2;

Gründe: