BGH - Beschluß vom 13.12.1995
IV ZR 342/94
Normen:
BGB § 2303, § 2313, § 2332 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 2332 Abs. 1 Vermögenszuwachs 2
ErbPrax 1996, 274
ZEV 1996, 117

Beginn der Verjährung von Pflichtteilsansprüchen an Leistungen nach dem VermögensG

BGH, Beschluß vom 13.12.1995 - Aktenzeichen IV ZR 342/94

DRsp Nr. 1996/29077

Beginn der Verjährung von Pflichtteilsansprüchen an Leistungen nach dem VermögensG

Die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen aus § 2313 BGB an Leistungen, die der Erbe nach dem Vermögensgesetz erhält, beginnt mit dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes.

Normenkette:

BGB § 2303, § 2313, § 2332 ;

Hinweise:

Hinweise (Adlerstein):

Der BGH hat mit seiner Entscheidung - IV ZR 205/92 - vom 23.6.1993 (ErbPax 1994, 20) festgestellt, daß § 2313 BGB analog anwendbar ist, wenn der Erbe aufgrund des Vermögensgesetzes ein vor dem Erbfall in der ehemaligen DDR enteignetes Grundstück des Erblassers entweder zurückerhält oder für das Grundstück eine Entschädigung bekommt. Die Verjährung des durch das Vermögensgesetz begründeten Pflichtteilsanspruchs beginnt abweichend von § 2322 Abs. 1 BGB erst mit dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes. Das hat der BGH hier bestätigt. Offen gelassen hat er die Frage, ob die Verjährungsfrist mit dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 29.9.1990 oder erst mit seiner Fortgeltung als partielles Bundesrecht seit dem 3.10.1990 begonnen hat, weil im vorliegenden Fall die Verjährung auch unter der zweiten Annahme eingetreten wäre.

Fundstellen
BGHR BGB § 2332 Abs. 1 Vermögenszuwachs 2
ErbPrax 1996, 274
ZEV 1996, 117