OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.07.2014
23 U 261/13
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 167;
Fundstellen:
BauR 2015, 297
NJW 2014, 3667
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 18.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 363/12

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Anlageberater

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.07.2014 - Aktenzeichen 23 U 261/13

DRsp Nr. 2014/13105

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Anlageberater

1. Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. 2. Zustellung "demnächst" nach § 167 ZPO. 3. Erkundigungspflicht des Klägers.

1. Der Schadensersatzanspruch gegen einen Anlageberater entsteht bereits mit dem Erwerb der Kapitalanlage, wobei der schuldrechtliche Vertrag maßgeblich ist, weil der Anlageentschluss durch die fehlerhafte Aufklärung beeinflusst worden ist. 2. Der Begriff der Verhandlungen i.S. von § 203 S. 2 BGB ist weit auszulegen. Es genügt jeder Meinungsaustausch über den vom Gläubiger geltend gemachten Anspruch und seine Grundlagen, es sei denn, dass der Schuldner sofort erkennbar Verhandlungen ablehnt. 3. Die Zustellung der Klage ist nicht mehr demnächst i.S. von § 167 ZPO, wenn die Verzögerung der Zustellung (hier: mehr als vier Monate nach Einreichung der Klage) darauf beruht, dass der von Gericht angeforderte Gerichtskostenvorschuss verspätet gezahlt worden ist. Dabei ist unerheblich, ob die Verspätung darauf beruht, dass dem Klägervertreter die Anforderung nicht zugegangen ist, wenn er seinerseits Anlass hatte, Nachfrage zu halten, weil ihm aufgrund abweichender Festsetzung des Streitwerts durch das Gericht bekannt sein musste, dass der von ihm mit der Klage eingezahlte Gerichtskostenvorschuss nicht auskömmlich war.