BGH - Beschluß vom 25.10.2006
XII ZB 49/06
Normen:
ZPO § 233 Abs. 1 § 234 ; VAHRG § 10a ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 361
FamRZ 2007, 373
FuR 2007, 125
MDR 2007, 603
NJW-RR 2007, 636
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 26.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen II-8 UF 223/05
AG Dinslaken, vom 20.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 55/04

Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei Versäumung der Beschwerdefrist gegen eine Abänderungsentscheidung nach VAHRG

BGH, Beschluß vom 25.10.2006 - Aktenzeichen XII ZB 49/06

DRsp Nr. 2007/2308

Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei Versäumung der Beschwerdefrist gegen eine Abänderungsentscheidung nach VAHRG

»Die auf einem Versehen einer Kanzleiangestellten beruhende Unkenntnis vom Ablauf der Beschwerdefrist gegen eine Abänderungsentscheidung nach § 10 a VAHRG bleibt auch dann unverschuldet, wenn die durch die Abänderung belastete Partei eine weitergehende Kürzung ihrer Versorgung bemerkt. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt deshalb nicht bereits mit diesem Zeitpunkt.«

Normenkette:

ZPO § 233 Abs. 1 § 234 ; VAHRG § 10a ;

Gründe:

I. Die Ehe der Parteien wurde durch Verbundurteil vom 30. Januar 1991 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Antragsteller begehrt die Abänderung der damaligen Versorgungsausgleichsentscheidung. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 20. Juni 2005 den Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass es zu Lasten der für den Antragsteller bei der Deutschen Post AG bestehenden Versorgung (nach beamtenrechtlichen Grundsätzen) für die Antragstellerin Anrechte bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz in Höhe von nunmehr 1.146,14 DM (statt bisher 438,93 DM) monatlich und bezogen auf den 31. Mai 1990 begründet hat. Der abändernde Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 27. Juni 2005 zugestellt und am 29. Juli 2005 rechtskräftig.