BGH - Beschluß vom 19.11.2008
XII ZB 102/08
Normen:
ZPO § 234 Abs. 1 S. 1 § 236 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 361
FamRB 2009, 76
FamRZ 2009, 217
FuR 2009, 167
MDR 2009, 280
NJ 2009, 121
NJW 2009, 854
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 41/08
AG Oldenburg - 59 F 270/06 - 12.12.2007,

Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei zu erwartender Ablehnung eines innerhalb der Berufungsfrist gestellten Prozesskostenhilfeantrags; Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Notierung und Überwachung von Fristen

BGH, Beschluß vom 19.11.2008 - Aktenzeichen XII ZB 102/08

DRsp Nr. 2008/24129

Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei zu erwartender Ablehnung eines innerhalb der Berufungsfrist gestellten Prozesskostenhilfeantrags; Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Notierung und Überwachung von Fristen

»a) Hat eine Partei innerhalb der Berufungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt, beginnt die 14-tägige Wiedereinsetzungsfrist der §§ 234 Abs. 1 Satz 1, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO spätestens mit Zugang der gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag. Sie kann aber auch schon früher beginnen, wenn die Partei, etwa nach einem gerichtlichen Hinweis, nicht mehr mit der Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe rechnen konnte. b) Zwar darf ein Prozessbevollmächtigter mit der Notierung und Überwachung von Fristen sein voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrauen, soweit nicht besondere Gründe gegen deren Zuverlässigkeit sprechen. Dann muss er aber durch ausreichende organisatorische Maßnahmen, etwa durch eine allgemeine Kanzleianweisung oder durch Einzelanweisungen, sicherstellen, dass alle für die Einhaltung einer Frist notwendigen Tätigkeiten erledigt werden. Dazu gehört es auch, dass der Rechtsanwalt Kenntnis von gerichtlichen Hinweisen erhält, die Auswirkungen auf den Fristablauf haben können.«

Normenkette:

ZPO § 234 Abs. 1 S. 1 § 236 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe: