BGH - Urteil vom 17.09.1986
IVa ZR 13/85
Normen:
BGB § 2325 Abs.3;
Fundstellen:
BGHR BGB § 2325 Abs. 2 Satz 1 Geldforderung 1
BGHR BGB § 2325 Abs. 3 Halbs. 1 Fristbeginn 1
BGHR BGB vor § 1 Regelungszweck 1
BGHR GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Erbrechtsgarantie 1
BGHR ZPO § 288 Abs. 1 Rechtsbegriff 2
BGHZ 98, 226
DRsp I(174)226a-b
JR 1987, 240
JZ 1987, 150
JuS 1987, 321
MDR 1987, 126
NJW 1987, 122
WM 1986, 1415
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Hagen,

Beginn der Zehn-Jahres-Frist bei schenkweisem Erlaß des Anspruchs auf eine Rente; Bewertung des schenkweisen Erlasses einer Geldforderung

BGH, Urteil vom 17.09.1986 - Aktenzeichen IVa ZR 13/85

DRsp Nr. 1992/3587

Beginn der Zehn-Jahres-Frist bei schenkweisem Erlaß des Anspruchs auf eine Rente; Bewertung des schenkweisen Erlasses einer Geldforderung

»a) Die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB beginnt erst dann, wenn der Erblasser einen Zustand geschaffen hat, dessen Folgen er selbst noch zehn Jahre lang zu tragen hat und der schon im Hinblick auf diese Folgen von einer "böslichen" Schenkung abhalten kann (Abweichung von BGH Urteil vom 25.3.1970 - III ZR 141/68 = NJW 1970, 1638). b) Erläßt der Erblasser schenkweise seinen Anspruch auf eine ihm zustehende Rente für die Zukunft uneingeschränkt, dann beginnt damit die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB. c) Der schenkweise Erlaß einer Geldforderung ist wie die Schenkung einer verbrauchbaren Sache zu bewerten (§ 2325 Abs. 2 BGB).»

Normenkette:

BGB § 2325 Abs.3;

Tatbestand:

Der beklagte Fabrikant ist der testamentarische Alleinerbe seiner am 2. Januar 1982 verstorbenen Mutter (Erblasserin). Die Klägerin ist das einzige Kind des verstorbenen Sohnes H. der Erblasserin; sie beansprucht ihren Pflichtteil.