BGH - Beschluß vom 23.09.2008
VIII ZR 85/08
Normen:
ZPO § 329 Abs. 2 S. 2 § 524 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 2009, 147
BGHReport 2009, 306
FamRZ 2009, 222
MDR 2009, 216
NJW 2009, 515
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 20.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 126/07
AG Traunstein, vom 13.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 311 C 950/06

Beginn des Fristenlaufs für die Einlegung der Anschlussberufung

BGH, Beschluß vom 23.09.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 85/08

DRsp Nr. 2008/23872

Beginn des Fristenlaufs für die Einlegung der Anschlussberufung

Die Zustellung einer bloßen Mitteilung der Geschäftsstelle über die vom Vorsitzenden der Berufungskammer gesetzte Frist zur Berufungserwiderung löst nicht die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO für die Einlegung der Anschlussberufung aus; es bedarf auch insoweit der Zustellung einer beglaubigten Abschrift der richterlichen Verfügung gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO (Fortführung von BGHZ 76, 236 ff.).

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Traunstein - 1. Zivilkammer - vom 20. Dezember 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Landgericht die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Endurteil des Amtsgerichts Traunstein vom 13. Dezember 2006 als unzulässig verworfen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.165 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 329 Abs. 2 S. 2 § 524 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I.