BGH - Versäumnisurteil vom 15.12.2010
XII ZR 27/09
Normen:
ZPO §§ 166 ff.; ZPO § 234 Abs. 3; ZPO § 339 Abs. 1 Hs. 2; EuVTVO Art. 18;
Fundstellen:
FamRB 2011, 112
FamRZ 2011, 362
MDR 2011, 316
NJW 2011, 522
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 29.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 39/08
AG Aachen, vom 08.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 266/04

Beginn des Laufs der ersten Einspruchsfrist bei irriger Veranlassung der nochmaligen Zustellung eines Versäumnisurteils durch die Geschäftsstelle des Gerichts; Vertrauen des Rechtsanwalts auf eine unzutreffende Rechtsauskunft des Gerichts; Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Überprüfung der sich bei der Prozessführung stellenden Rechtsfragen in eigener Verantwortung

BGH, Versäumnisurteil vom 15.12.2010 - Aktenzeichen XII ZR 27/09

DRsp Nr. 2011/1110

Beginn des Laufs der ersten Einspruchsfrist bei irriger Veranlassung der nochmaligen Zustellung eines Versäumnisurteils durch die Geschäftsstelle des Gerichts; Vertrauen des Rechtsanwalts auf eine unzutreffende Rechtsauskunft des Gerichts; Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Überprüfung der sich bei der Prozessführung stellenden Rechtsfragen in eigener Verantwortung

a) Veranlasst die Geschäftsstelle des Gerichts die nochmalige Zustellung eines Versäumnisurteils, weil sie irrig davon ausgeht, die bereits erfolgte Zustellung sei wegen fehlender Belehrung über den Einspruch unwirksam, so wird der bereits mit der ersten Zustellung ausgelöste Lauf der Einspruchsfrist davon nicht berührt. b) Etwas anderes folgt auch nicht aus den europarechtlichen Vorgaben für eine Bestätigung des Versäumnisurteils als Europäischer Vollstreckungstitel. c) Den Rechtsanwalt, der sich wegen der wiederholten Zustellung beim Gericht nach dem Grund erkundigt und von der Geschäftsstelle die nicht näher erläuterte Auskunft erhält, die erste Zustellung sei unwirksam und könne als gegenstandslos betrachtet werden, trifft jedenfalls dann kein Verschulden, wenn die Auskunft nicht offensichtlich fehlerhaft ist. Eine Pflicht zu einer weiteren Nachfrage nach dem konkreten Grund der Unwirksamkeit trifft ihn nicht.