OLG Hamm - Urteil vom 14.05.1986
10 UF 717/85
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ; GVG § 23b Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 1987, 489

Begrenztes Realsplitting und Ausgleich seiner Folgen

OLG Hamm, Urteil vom 14.05.1986 - Aktenzeichen 10 UF 717/85

DRsp Nr. 1996/23044

Begrenztes Realsplitting und Ausgleich seiner Folgen

1. Die Klage auf Zustimmung zu dem sogenannten Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist eine Familiensache, weil sie eine Nebenpflicht aus dem Unterhaltsrecht betrifft.2. Mit der Zustimmung des einen Ehegatten zum Realsplitting korrespondiert die Pflicht des anderen, den Unterhaltsberechtigten von etwaigen Steuermehrbelastungen freizustellen.3. Die enge Verknüpfung zwischen Zustimmung und Freistellung rechtfertigt es, auch für Streitigkeiten über die Höhe der Freistellung die familiengerichtliche Zuständigkeit anzunehmen.4. Die Höhe des Freistellungsanspruchs errechnet sich aus der Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten Steuern und der Steuerschuld, die sich ergeben hätte, wenn kein Unterhalt geflossen wäre.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ; GVG § 23b Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien waren Eheleute. Ihre am 20.08.1960 geschlossene Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 07.12.1983 (4 F 114/82), rechtskräftig seit dem 11.05.1984, geschieden.

In der Berufungsverhandlung über die im Scheidungsverbund mitentschiedene Folgesache "Ehegattenunterhalt" vom 11.05.1984 schlossen die Parteien einen Vergleich. Darin vereinbarten sie unter Ziffer 2: