Die Parteien waren Eheleute. Ihre am 20.08.1960 geschlossene Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 07.12.1983 (4 F 114/82), rechtskräftig seit dem 11.05.1984, geschieden.
In der Berufungsverhandlung über die im Scheidungsverbund mitentschiedene Folgesache "Ehegattenunterhalt" vom 11.05.1984 schlossen die Parteien einen Vergleich. Darin vereinbarten sie unter Ziffer 2:
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