OLG Hamburg - Urteil vom 07.04.1995
12 UF 57/94
Normen:
BGB § 1572 § 1579 Nr. 7 § 1581 ; BSHG § 21 § 22 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1417

Begrenzung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit im Mangelfall

OLG Hamburg, Urteil vom 07.04.1995 - Aktenzeichen 12 UF 57/94

DRsp Nr. 1996/22959

Begrenzung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit im Mangelfall

»1. Zur Begrenzung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit im Mangelfall.«2. Ein Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit nach § 1572 BGB ist im Anschluß an BGH FamRZ 1994, 566 nicht bereits deshalb nach § 1579 Nr. 7 BGB herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, weil die Krankheit nicht ehebedingt ist. Im Einzelfall kann das Ausmaß der Unterhaltsbelastung die Grenze des Zumutbaren übersteigen und damit die Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB rechtfertigen. Ein solcher Fall liegt insbesondere im Mangelfall vor, wenn der eigene angemessene Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten wegen weitere Unterhaltspflichten unterschritten würde und er und die weiteren Unterhaltsberechtigten dadurch unter der Sozialhilfeschwelle leben müßten. Ob eine derartige Situation eintritt kann durch Berechnung des fiktiven Sozialhilfebedarfs nach § 22 i.V.m. § 21 BSHG ermittelt werden.

Normenkette:

BGB § 1572 § 1579 Nr. 7 § 1581 ; BSHG § 21 § 22 ; ZPO § 323 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Kläger (K) verlangt die Abänderung eines 1987 geschlossenen Unterhaltsvergleichs.