I.
Die Parteien streiten um die Abänderung eines im Verfahren 1 F 254/03 des Amtsgerichts - Familiengericht - Landstuhl am 11. März 1994 geschlossenen Vergleichs über die Zahlung von Ehegattenunterhalt für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung.
Ihre am 17. Mai 1973 geschlossene Ehe wurde durch Urteil im gleichen Termin geschieden. Aus der Ehe ist ein Sohn hervorgegangen, der zum Zeitpunkt des Ehescheidungsantrags bereits volljährig war. Mit dem Vergleich verpflichtete sich der Kläger des vorliegenden Verfahrens, an die Beklage als Aufstockungsunterhalt monatlich 1 300,00 DM (entspricht 664,68 EUR) u.a. befristet bis Ende 2004 zu zahlen. Bis dahin sollte der Unterhaltsanspruch unabänderbar sein; danach sollte im Abänderungsfall keine Bindung an die Grundlagen des Vergleichs bestehen.
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