OLG München - Beschluss vom 10.12.2002
16 UF 1404/02
Normen:
BGB §§ 1572 1578 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1110
OLGReport-München 2003, 139
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 518 F 1117/02

Begrenzung des Ehegattenunterhalts

OLG München, Beschluss vom 10.12.2002 - Aktenzeichen 16 UF 1404/02

DRsp Nr. 2004/9140

Begrenzung des Ehegattenunterhalts

1. Ist die unterhaltsberechtigte Ehefrau dauerhaft erkrankt, so kommt keine zeitliche Begrenzung des Unterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB, sondern nur eine Begrenzung auf den angemessenen Bedarf nach § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB in Betracht. 2. Der angemessene Bedarf orientiert sich an dem Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten vor der Ehe. Hat er vor der Ehe kein geregeltes Einkommen, so ist der angemessene Bedarf mit dem angemessenen Selbstbehalt gleichzusetzen. Dieser beträgt derzeit 1.000 EUR. 3. Der angemessene Bedarf ist um den Aufwand für Kranken- und Altersvorsorge zu erhöhen.

Normenkette:

BGB §§ 1572 1578 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanz: AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 518 F 1117/02
Fundstellen
FamRZ 2003, 1110
OLGReport-München 2003, 139