1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Tuttlingen vom 20. Mai 2009 - 3 F 211/09 - abgeändert:
In Abänderung von Ziff. 4 des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Tuttlingen vom 16. Dezember 2002 - 1 F 625/99 - wird der Kläger verurteilt, der Beklagten nachehelichen Ehegattenunterhalt zu zahlen wie folgt:
a) mit Wirkung ab dem 29. April 2009 in Höhe von monatlich 618,- €
b) und ab dem Monat Januar 2012 in Höhe von monatlich 500,- €.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen, die weitergehende Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen haben der Kläger 80 % und die Beklagte 20 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Berufungsstreitwert: 8.016,- €.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|