OLG Stuttgart - Urteil vom 15.09.2009
17 UF 128/09
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578b;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 217
FuR 2010, 52
NJW 2010, 2361
Vorinstanzen:
AG Tuttlingen, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 211/09

Begrenzung des nachehelichen Unterhalts bei fortwirkenden ehebedingten Nachteilen; Umfang der Erwerbsobliegenheit bei zwanzigjähriger Familienpause der Ehefrau

OLG Stuttgart, Urteil vom 15.09.2009 - Aktenzeichen 17 UF 128/09

DRsp Nr. 2009/22606

Begrenzung des nachehelichen Unterhalts bei fortwirkenden ehebedingten Nachteilen; Umfang der Erwerbsobliegenheit bei zwanzigjähriger Familienpause der Ehefrau

1. Ein fortwirkender ehebedingter Nachteil kann auch zu einer Unterhaltsbegrenzung nach § 1578 b Abs. 1 BGB führen. 2. Hat eine unterhaltsberechtigte Ehefrau den Beruf einer Bankkauffrau erlernt und infolge einer Familienpause ca. 20 Jahre lang in diesem Beruf nicht mehr gearbeitet, so können bei bestehender Erwerbsobliegenheit Einkünfte aus einer Tätigkeit als Bürohilfskraft zugerechnet werden.

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Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Tuttlingen vom 20. Mai 2009 - 3 F 211/09 - abgeändert:

In Abänderung von Ziff. 4 des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Tuttlingen vom 16. Dezember 2002 - 1 F 625/99 - wird der Kläger verurteilt, der Beklagten nachehelichen Ehegattenunterhalt zu zahlen wie folgt:

a) mit Wirkung ab dem 29. April 2009 in Höhe von monatlich 618,- €

b) und ab dem Monat Januar 2012 in Höhe von monatlich 500,- €.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen, die weitergehende Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen haben der Kläger 80 % und die Beklagte 20 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 8.016,- €.