OLG Köln - Beschluss vom 28.10.2009
27 WF 220/09
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578b Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 654
NJW-RR 2010, 1011
Vorinstanzen:
AG Heinsberg, vom 22.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 98/08

Begrenzung des Nachscheidungsunterhalts bei 5-jähriger Ehe; Höhe des angemessenen Lebensbedarfs einer ungelernten Arbeitskraft

OLG Köln, Beschluss vom 28.10.2009 - Aktenzeichen 27 WF 220/09

DRsp Nr. 2010/1533

Begrenzung des Nachscheidungsunterhalts bei 5-jähriger Ehe; Höhe des angemessenen Lebensbedarfs einer ungelernten Arbeitskraft

1. Der Nachscheidungsunterhalt einer 30-jährigen geschiedenen Ehefrau ohne Berufsausbildung nach nur 5-jähriger Ehe ist bereits mit der Scheidung (ohne Übergangszeit) auf den angemessenen Lebensbedarf zu begrenzen, wenn das gemeinsame Vorschulkind bereits seit 1 Jahr vom Vater betreut und unterhalten wird und keine ehebedingten Nachteile vorliegen. 2. Der angemessene Lebensbedarf einer ungelernten Arbeitskraft kann bei Ausnutzung aller vorhandenen legalen Möglichkeiten durch eigene Einkünfte von rund 900 bis 1.000 Ç erzielt werden; insoweit genügt der pauschale Hinweis auf die Arbeitsmarktlage und fehlende Chancen, ohne konkrete Bewerbungsbemühungen nachvollziehbar vorzutragen, nicht für ein geringeres Einkommen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heinsberg vom 22.09.2009 (30 F 98/08) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578b Abs. 1;

Gründe

Die gemäß §§ 127, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.