OLG Hamm - Urteil vom 28.05.1997
5 UF 315/96
Normen:
BGB § 1573 Abs. 5 § 1578 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 292
NJWE-FER 1998, 2

Begrenzung des Unterhalts nach § 1578 Abs. S. 2 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf

OLG Hamm, Urteil vom 28.05.1997 - Aktenzeichen 5 UF 315/96

DRsp Nr. 1998/16689

Begrenzung des Unterhalts nach § 1578 Abs. S. 2 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf

1. Eine Begrenzung des Unterhalts nach § 1578 Abs. S. 2 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf kommt dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Ehedauer sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit eine zeitlich unbegrenzte Bemessung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre.2. Bei einer Ehedauer von neun Jahren ist entscheidend, inwieweit mit ihr eine zunehmende Verflechtung der Lebensverhältnisse einhergegangen ist.3. Hat eine Ehe dem Unterhaltsberechtigten wirtschaftlich nur Vorteile gebracht (hier: keine berufliche Beeinträchtigung, Sicherung des Lebensbedarfs während der Ehe in erster Linie durch das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, Zuwachs der bereits bezogenen Rente um rund 250 DM durch den Versorgungsausgleich), erscheint eine Herabsetzung des Unterhalts drei Jahre nach der Scheidung nicht unbillig.4. Daß die Parteien bereits einmal miteinander verheiratet waren, spielt keine Rolle, da der Unterhaltsanspruch an die letzte Ehe anknüpft. Dies gilt jedenfalls dann, wenn zwischen der ersten und der zweiten Ehe dreieinhalb Jahre liegen.