BFH - Beschluss vom 24.07.2003
XI B 51/01
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1573

Begrenzung für Vorsorgeaufwendungen, Ehegatten

BFH, Beschluss vom 24.07.2003 - Aktenzeichen XI B 51/01

DRsp Nr. 2003/13674

Begrenzung für Vorsorgeaufwendungen, Ehegatten

1. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 3 EStG bestehen keine Bedenken.2. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass die Kürzung nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG auch dann vom vollen Abzugsbetrag vorzunehmen ist, wenn die Voraussetzungen hierfür nur in der Person eines Ehegatten erfüllt sind. Die "Einheit von Ehegatten beim SA-Abzug" bedeutet vor allem, dass sämtliche SA der Ehegatten einheitlich zu erfassen sind und dass es gleichgültig ist, wer von beiden den abziehbaren Aufwand schuldet und tatsächlich geleistet hat.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

1. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln; die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. August 2002 XI B 138/01, BFH/NV 2002, 1455; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 115 Rz. 23 f.).