OLG Hamm - Urteil vom 20.05.2008
1 UF 208/07
Normen:
BGB § 1573 Abs. 5 (a.F.); BGB § 1578b;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 508
OLGReport-Hamm 2009, 476
Vorinstanzen:
AG Minden, vom 07.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 245/06

Begrenzung nachehelichen Unterhalt trotz Ehedauer von 36 Jahren

OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2008 - Aktenzeichen 1 UF 208/07

DRsp Nr. 2009/981

Begrenzung nachehelichen Unterhalt trotz Ehedauer von 36 Jahren

1. Die neue Vorschrift des § 1578 b BGB entspricht trotz ihres etwas anders lautenden Wortlauts inhaltlich der Vorschrift des § 1573 Abs. 5 BGB a. F.. 2. Die Begrenzung nachehelichen Unterhalts ist nicht allein wegen 36-jähriger Ehedauer ausgeschlossen. Leben die Partner bereits viele Jahre getrennt und haben sie sich auf ein selbständiges Leben eingerichtet, kann dennoch eine Begrenzung in Betracht kommen.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 5 (a.F.); BGB § 1578b;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien, die im Jahre 2004 nach 36jähriger Ehe, aber nach rd. 18jähriger Trennung von einander geschieden worden sind, streiten um nachehelichen Unterhalt. Im Scheidungstermin am 03.06.2004 hatten sie sich auf eine monatlich vom Kläger zu zahlende Unterhaltsrente für die Beklagte in Höhe von 325,00 EUR geeinigt. Diesem Vergleich lag die Erwägung zugrunde, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rd. 1.400,00 EUR verfügte. Seit dem 01. August 2006 bezieht er eine Altersrente in Höhe von nur noch 1.024,42 EUR monatlich netto, was er zum Anlass für eine Abänderungsklage genommen hat, mit der er ein völliges Entfallen seiner Unterhaltsverpflichtung erstrebt hat.