OLG Köln - Urteil vom 17.05.2002
25 UF 269/01
Normen:
BGB § 1602 Abs. 1 § 1603 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 179
Vorinstanzen:
AG Wipperfürth, vom 29.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 239/01

Begriff der allgemeinen Schulausbildung

OLG Köln, Urteil vom 17.05.2002 - Aktenzeichen 25 UF 269/01

DRsp Nr. 2004/7775

Begriff der allgemeinen Schulausbildung

Der Besuch eines Berufskollegs mit dem Ziel des Besuchs einer höheren Handelsschule stellt eine allgemeine Schulausbildung i.S. von § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB dar.

Normenkette:

BGB § 1602 Abs. 1 § 1603 Abs. 2 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten hat in der Sache selbst nur zu einem Teil Erfolg und ist im übrigen unbegründet.

1. Die Klage ist nach wie vor zulässig.

Mit Beschluss des Amtsgerichts B. vom 19. Februar 2002 - 38 XVII H 1136 - ist Rechtsanwalt J. in B. zum Betreuer für den Kläger mit dem Aufgabenkreis u.a. "Vertretung in Vermögensangelegenheiten einschließlich Renten- und Unterhaltsforderungen" bestellt und es ist angeordnet worden, dass der Betreuer den Betroffenen im Rahmen seines Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Der zum Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung erschienene Betreuer des Klägers hat die bisherige Prozessführung des Klägers gebilligt und den Rechtsstreit bei unverändertem zweitinstanzlichen Klageziel in Vertretung des Klägers fortgeführt (§ 53 ZPO).